1. Die Spieler müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Es dürfen sind nur Markierer verwendet werden, die mit einem F im Fünfeck (vgl.
Anlage II Abbildung 10 der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz)
gekennzeichnet sind und nach Form und Farbgebung nicht darauf angelegt sind, den
Eindruck einer Handfeuerwaffe zu erwecken.
3. Die Durchführung der Spiele hat so zu erfolgen, dass dies von der Öffentlichkeit
nicht wahrgenommen werden kann. Gegebenenfalls vorhandene Zugangstore zum
Gelände sind während des Spiels so zu sichern, dass keine unbeteiligten Personen auf
das Gelände gelangen können.
4. Es ist dafür zu sorgen, dass das Abschießen der Farbkugeln ausschließlich auf den
Spielfeldern erfolgt und keine Verletzungen verursacht. Insbesondere ist zum Schutz
von Gesicht und Augen eine geeignete Schutzmaske zu tragen.
5. Teilnehmer an den Spielen dürfen keine Tarnkleidung, militärische Uniformen oder
uniformähnliche Bekleidung tragen. Für die Ausgestaltung des Spielgeländes dürfen
keine Utensilien verwendet werden, die einen Bezug zu Kriegsschauplätzen oder
Militäreinsätzen aufweisen. Es dürfen keine Kugeln mit roter Farbe verwendet
werden.
6. Der Betreiber der Anlage bzw. Eigentümer des Geländes ist verantwortlich für die
Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen.
- 3 -
Wir bitten, die Kreis- und Ortspolizeibehörden entsprechend zu informieren.